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        vorzeitige kündigung eines befristeten mietvertrages
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BlueDiamond


Newbie
   
ich habe vor in wien eine wohnung zu mieten mit befistetem mietvertrag. mietdauer 5 jahre. kann ich auch schon vor diesen 5 jahren kündigen? haus ist bj. 1974, eingentumswohnung des vermieters,
folgender absatz steht in dem mietvertrag:
§8 allgemeine bestimmungen: punkt 7 die kündigung hat ausnahmslos zum letzten des monats unter einhaltung einer 2-monatigen kündigungsfrist mit einem eingeschriebenen brief zu erfolgen.



Beiträge gesamt: 1 | Dabei seit: Januar 2006 | Erstellt: 18:16 - 15.Januar.2006 |
rossfra



meta-re-search friend
   
Hallo BlueDiamond,

hier Links zu befristeten MV und weitere Infos:

http://www.123recht.net/article.asp?a=30&f=ratgeber_mietrecht_kuendigung&p=3
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietrechtsfragen/befristeter_Vertrag.htm

==> http://www.metaportal.at/cgi-bin/ikonboard/topic.cgi?forum=12&topic=1549

Hier noch weiteres:

Nach dem ab seit 1.9.2001 geltenden neuen Mietrecht kann ein befristeter Mietvertrag nur wirksam abgeschlossen werden, wenn im Mietvertrag ein gesetzlicher Befristungsgrund angegeben ist.
Damit wurde die Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Mietverträge eingeschränkt, die Vermieter sind dazu übergegangen, in die Verträgen Kündigungsverzichtserklärungen aufzunehmen.

Viele der entscheidenden Gerichte sahen diese Verträge als unzulässig an und damit als unbefristet zustande gekommen, da solche Vereinbarungen gegen § 573 c Abs. 4 BGB verstiessen und ausserdem Umgehungsgeschäfte darstellten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat hier nun Klarheit geschaffen. In seinem Urteil vom 22.12.2003 - AZ: VII ZR 81/01 - wurde klargestellt, dass eine derartige Vereinbarung nicht gegen § 573 c Abs. 4 BGB verstösst und somit zulässig ist.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Vertragsparteien die Kündigung zunächst für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten dann die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen.

Da hier also nach Ablauf der Ausschlussfrist mit den gesetzlichen Fristen gekündigt werden konnte, hat der BGH einen Verstoß gegen § 573 c Abs. 4 BGB verneint, da dann ja keine Abweichung von den gesetzlichen Kündigungsfristen vorlag. So die Begründung des BGH.

Das ist allerdings anders, als in Ihrer Konstellation, wo der Ausschluss der Kündigung für die gesamte Laufzeit des Vertrages gelten soll. Dazu ist noch kein höchstrichterliches Urteil ergangen.

Interpretiert man die Argumentation des BGH in dem oben zitierten Urteil, so ist aber zu erwarten, dass der BGH auch eine Vereinbarung, wie in Ihrem Fall, als zulässig einstufen würde.

Grundsätzlich ist der Mietvertrag also vor Ablauf des -- -- 04 nicht kündbar.

Der Mietvertrag ist aber für den Mieter vor Ablauf einer vereinbarten Dauer kündbar, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund für die Beendigung vorliegt (Vergrösserung der Familie oder Verkleinerung der Familie, Einzug in ein Pflegeheim etc.).

Von der Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt ist dabei auch ein beruflich bedingter Ortswechsel (LG Hamburg AZ: 16 S 23 /87; AG Bergheim AZ: 22 C 14/88).

Allerdings muss in diesen Fällen der Mieter einen Nachmieter stellen.

Die Kündigung ist in derartigen Fällen frühestens zum ersten möglichen Termin nach Kenntnis der Umstände möglich, welche die Kündigung erforderlich machen.

Sobald Kenntnis von dem berufsbedingten Umzug erlangt ist, kann bis spätestens zum 3. Werktag des nachfolgenden Monats die Kündigung erklärt werden (gesetzliche Regelung), sofern nicht im Mietvertrag andere Fristen oder Termine vorgesehen sind.

Der Vermieter muss jeden Nachmieter akzeptieren, der zumutbar ist.  

Wenn der Nachmieter also solvent (liquide) ist und dem Vermieter der Abschluss eines Mietvertrages mit dem Nachmieter zugemutet werden kann, muss er den Nachmieter akzeptieren. Eine Zurückweisung ist nur aus sachlichen Gründen möglich. Eine Ablehnung, weil der Nachmieter z. B. Ausländer ist, ist kein sachlicher Grund..
________________

Gruss  rolf



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Beiträge gesamt: 3239 | Dabei seit: Juli 2001 | Erstellt: 22:38 - 15.Januar.2006 |
 

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